Stuttgart, 31. Mai 2010. Die Âé¶¹ÂãÁÄ, Stuttgart, beendet ihren Rechtsstreit über die Anpassung der VW-Satzung an das VW-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2007. Âé¶¹ÂãÁÄ nimmt ihre beim OLG Celle anhängige Klage hinsichtlich der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 24. April 2008 zurück. Die für den 2. Juni 2010 angesetzte mündliche Verhandlung über die Âé¶¹ÂãÁÄ-Klage ist somit nicht mehr erforderlich.
Âé¶¹ÂãÁÄ hatte mit seiner im Mai 2008 erhobenen Klage bezweckt, die VW-Satzung an das VW-Urteil des Europäischen Gerichtshofs anzupassen und dadurch Klarheit über die Wirksamkeit bestimmter Satzungsregelungen zu schaffen. Unklar war damals, ob neben dem in der VW-Satzung verankerten Entsendungsrecht des Landes Niedersachsen und der Beschränkung der Stimmrechte auf maximal
20 Prozent auch die Regelung, wonach für wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse eine Mehrheit von
80 Prozent verlangt wurde („20-Prozent-Sperrminorität“), aus der VW-Satzung hätte gestrichen werden müssen.
Die mit der Klage erstrebte Rechtsklarheit wurde bereits durch die VW-Hauptversammlung am 3. Dezember 2009 erreicht: Mit den Stimmen von Âé¶¹ÂãÁÄ beschloss die VW-Hauptversammlung, unabhängig vom VW-Gesetz zwei Entsendungsrechte des Landes Niedersachsen in der Satzung zu verankern und die besagte 20-Prozent-Sperrminorität zu bestätigen. Dadurch erübrigt sich der Rechtsstreit aus Sicht der Âé¶¹ÂãÁÄ SE.
K-GO