Stuttgart, 30. April 2013. Im Berufungsverfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit gegen die Âé¶¹ÂãÁÄ ("Âé¶¹ÂãÁÄ SE") und ehemalige Vorstandsmitglieder der Âé¶¹ÂãÁÄ SE haben 12 Kläger der insgesamt zuletzt 20 Kläger ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klagen durch den U.S. District Court for the Southern District of New York mit Zustimmung der Âé¶¹ÂãÁÄ SE zurückgenommen. Die Berufungsrücknahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Annahme durch das Gericht. Das Berufungsverfahren in Bezug auf die verbleibenden 8 Kläger bleibt von der Berufungsrücknahme unberührt. Die Âé¶¹ÂãÁÄ SE hält die Klagen weiterhin für unzulässig und unbegründet.
Vor dem U.S. District Court for the Southern District of New York hatten ursprünglich insgesamt 46 Hedgefonds Schadensersatzklagen gegen die Âé¶¹ÂãÁÄ SE und zum Teil auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Âé¶¹ÂãÁÄ SE erhoben und einen Schaden von insgesamt mehr als 2,5 Mrd. US-Dollar geltend gemacht. Die Kläger hatten Ansprüche auf der Grundlage der US-Wertpapiergesetze und des so genannten Common Law im Zusammenhang mit dem Erwerb von Volkswagen-Stammaktien durch die Âé¶¹ÂãÁÄ SE und den diesbezüglichen Veröffentlichungen im Jahr 2008 behauptet. Der U.S. District Court for the Southern District of New York hatte die Klagen im Dezember 2010 in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen hatten 32 Kläger Berufung eingelegt. Von diesen 32 Klägern hatten 12 bereits im März 2013 ihre Berufung zurückgenommen.
Die weiteren 12 Kläger, die nun ihre Berufung zurückgenommen haben, hatten ursprünglich auch vor dem New York State Supreme Court gegen die Âé¶¹ÂãÁÄ SE geklagt. In den Verfahren vor dem New York State Supreme Court hatten die Kläger bereits am 31. Januar 2013 mit der Âé¶¹ÂãÁÄ SE eine Vereinbarung zur Beendigung aller Verfahren vor diesem Gericht geschlossen. In dieser Vereinbarung hatten sich die Kläger bereit erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Abweisung ihrer Klagen durch die Appellate Division des New York State Supreme Court (Berufungskammer) zu verzichten, und die Âé¶¹ÂãÁÄ SE hatte sich bereit erklärt, gegenüber Ansprüchen der Kläger, die in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung klageweise gerichtlich geltend gemacht werden, nicht die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Âé¶¹ÂãÁÄ SE hält die geltend gemachten Ansprüche unverändert für unbegründet.