Stuttgart, 23. Januar 2018. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Âé¶¹ÂãÁÄ (Âé¶¹ÂãÁÄ SE), Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2015 für nichtig erklärt. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Âé¶¹ÂãÁÄ SE ihrer aus § 91 Abs. 2 AktG resultierenden Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Überwachungssystems, jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik am 18. September 2015, im Geschäftsjahr 2015 nicht hinreichend nachgekommen seien. Die Âé¶¹ÂãÁÄ SE hält diesen Vorwurf für unbegründet.
Die Âé¶¹ÂãÁÄ SE verfügt über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Überwachungssystem. Dieses Überwachungssystem ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer der Âé¶¹ÂãÁÄ SE, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung erfüllt das Überwachungssystem die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG. Dementsprechend erteilte der Abschlussprüfer im Geschäftsjahr 2015 (wie auch in den vorangegangenen und nachfolgenden Geschäftsjahren) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Die Âé¶¹ÂãÁÄ SE wird gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.